Satzung des BONO-Direkthilfe e.V.

Vereinssatzung, Stand: 16.09.2021

Präambel

Der BONO-Direkthilfe e.V. setzt sich für Kinder- und Frauenrechte ein. Der Schwerpunkt seiner Arbeit ist der Kampf gegen Menschenhandel, Zwangsprostitution und Ausbeutung von Frauen und Kindern. Gemeinsam mit seinen Partnerorganisationen sorgt der BONO-Direkthilfe e.V. dafür, dass Menschen in den Projektländern gerettet, geschützt und über Menschenhandel informiert werden, fördert die Bildung sozial benachteiligter Frauen und Kinder und leistet Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland.

Der Verein ist politisch und religiös neutral und für all jene offen, die für die in der Satzung genannten Vereinszwecke eintreten. Die Arbeit und Unterstützung des Vereins richtet sich an Menschen unabhängig ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, religiösen oder politischen Überzeugung und sexuellen Orientierung.

Dem Verein ist es wichtig, seinen Mitgliedern, Unterstützer*innen und der interessierten Öffentlichkeit gegenüber in allen Bereichen zuverlässig und transparent zu sein.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen BONO-Direkthilfe e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 502219 eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
    Der Verein wurde am 14.09.1995 in Velbert gegründet und ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach am 17.10.2002 nach Bensberg umgezogen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist
    > die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
    > die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten und Hilfe für Menschen mit Behinderung
    > die Förderung der Kriminalprävention
    > die Förderung der Volks- und Berufsbildung
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    > Unterstützung von Projekten gegen Menschenhandel, Zwangsprostitution und Ausbeutung, insbesondere durch Realisierung von Maßnahmen zur
        – Prävention von Menschenhandel
        – Befreiung und Betreuung betroffener Personen
        – Rehabilitation und Reintegration
    > Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz vor den durch neue Kommunikationstechnologien möglich gewordenen Formen von Missbrauch und Ausbeutung.
    > Durchführung von Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, Kampagnen, Veranstaltungen und Workshops in den Herkunfts- und Zielländern des internationalen Menschenhandels, inklusiv Deutschland.
    > Unterstützung der Schul- und Berufsausbildung inklusiv Studienhilfe sozial benachteiligter Menschen.
    > Beschaffung der Mittel zur Förderung der oben genannten satzungsgemäßen Zwecke und Weiterleitung der Mittel an gemeinnützige Körperschaften in den Projektländern und in Deutschland.
    > Vernetzung mit Organisationen, die die Zwecke des Vereins fördern.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen.

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der/dem Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet
    > den Zweck des Vereins nach Kräften zu unterstützen und
    > den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertrag- und nicht vererbbar.
  4. Die Mitglieder werden im Rahmen der Website, des Jahresberichts oder Newslettern regelmäßig über die Projekte der Partnerorganisationen und die Arbeit des Vereins informiert.
  5. Darüber hinaus hat jedes Mitglied auch außerhalb der Mitgliederversammlung das Recht, sich bei Fragen zu den Aktivitäten des Vereins an den Vorstand zu wenden.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    > Tod;
    > freiwilligen Austritt;
    > Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Einhaltung von Fristen ist nicht erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch erheben. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) der/dem 1. Vorsitzenden;
    b) der/dem 2. Vorsitzenden;
    c) der/dem Kassierer*in;
    d) bis zu vier Beisitzer*innen
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder i.S.v. §10, Abs. 2 sowie durch den Vorstand bestimmte Personen, die für die Erreichung der Vereinsziele gegen eine angemessene Entschädigung beauftragt werden.
  1. Die/der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende führen die Geschäfte des Vereins und vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder durch Beschluss zum geschäftsführenden Vorstand berufen. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand zu beschließen hat. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder müssen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein, in diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung über die Honorierung und die Modalitäten der Arbeitszeiten zu treffen.
    Die Vergütung wird den Mitgliedern und Unterstützer*innen gegenüber offen und transparent kommuniziert.
    Hinsichtlich Amtszeit und Ausscheiden der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gilt § 9, Abs. 2 sinngemäß.
  3. Zur Erfüllung der satzungsspezifischen Zwecke und zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und qualitativ zuverlässigen Vereinsarbeit kann der Vorstand bestimmte Tätigkeiten auslagern. Die Vergütung erfolgt auf Honorarbasis und wird den Mitgliedern und Unterstützer*innen gegenüber offen und transparent kommuniziert.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Vertretungsvollmachten und finanziellen Befugnisse geregelt sind. Hat der Vorstand geschäftsführende Vorstandsmitglieder berufen (Abs. 2), soll die Geschäftsordnung insbesondere ihre Aufgaben und ihre Vergütung bestimmen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf digitalem Weg einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sitzungsleitenden.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter*in zu unterschreiben.
  4. Der Vorstand tritt auf Antrag mindestens eines Mitglieds des Vorstands zusammen.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder auf digitalem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären
  6. Kann nach Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds, die drei Jahre beträgt, eine Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt werden, so bleibt die Person bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
  7. Neuwahlen sollen unverzüglich angesetzt werden, wenn die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder drei unterschreitet.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.
  2. Die Einladung kann postalisch oder auf digitalem Wege erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. pandemiebedingt) ist eine digitale Durchführung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung möglich.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über
    a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 9;
    b) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen;
    c) die Genehmigung des Kassenberichts;
    d) die Entlastung des Vorstands;
    e) den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7, Abs. 3;
    f) Satzungsänderungen;
    g) die Auflösung des Vereins;
    h) sonstige auf der Tagesordnung genannte Punkte.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage dessen schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein einziges abwesendes Mitglied per Vollmacht vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.
    Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluss geben.
  4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  5. Über die Versammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Angabe der Personen, die die Versammlung leiten und Protokoll führen, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen. Diese dürfen weder dem Vorstand angehören noch einer bezahlten Tätigkeit innerhalb des Vereins nachgehen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, die wirtschaftliche Geschäftsführung daraufhin zu prüfen, ob

> Einnahmen und Ausgaben belegt sind,
> wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde.

Über das Prüfungsergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, insbesondere die in dieser Satzung genannten, Zwecke. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.09.2021 verabschiedet.

Bergisch Gladbach, 16.09.2021